Betreuung

Es kann sein, dass Menschen mit Behinderung auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin oder zeitlebens auf bestimmte Hilfen angewiesen sind. Dafür gibt es das rechtliche Instrument der Betreuung. Im Zuge der Bestellung des Betreuers wird vom Gericht entschieden, für welche Bereiche eine Betreuung notwendig ist. Mögliche Aufgabenkreise sind:

  • Vermögenssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Gesundheitsfürsorge
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Wohnungsangelegenheiten / ggf. Vertretung gegenüber dem Wohnheim
  • Postvollmacht

Eine Betreuung ist nicht gleichzusetzen mit Einschränkung der Geschäftsfähigkeit; dies gilt nur wenn für den Bereich Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt des Betreuers angeordnet wird. Das Wahlrecht ist nur eingeschränkt, wenn für alle Aufgabenkreise eine Betreuung bestellt wird. Die Betreuung können Einzelpersonen, mehrere Personen zusammen oder Berufsbetreuer bzw. Betreuungsvereine übernehmen.

Es gilt folgende Rangfolge bei der Auswahl des Betreuers:

  • Wunsch des Betroffenen
  • Ehe-/Lebenspartner, Eltern oder Kinder
  • weitere Verwandte oder Bekannte
  • Mitglied eines Betreuungsvereins oder andere Ehrenamtliche
  • Vereins- oder Berufsbetreuer
  • Betreuungsverein oder -behörde

Wichtig ist, dass die Eltern des behinderten Kindes bei Volljährigkeit nicht automatisch die Vertretung übernehmen; die Betreuung muss vom Gericht angeordnet werden! Nicht geeignet sind Mitarbeiter der Wohneinrichtung des Betroffenen wegen möglicher Interessenkonflikte. Die Dauer der Betreuung ist begrenzt, spätestens nach sieben Jahren muss neu darüber entschieden werden. Der Betreute kann jederzeit Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Unterstützung bei der Betreuung selbst und auch im Vorfeld bietet die Lebenshilfe Bochum.

Weitere Informationen unter: www.sonderpaed-online.de/wiss/betreu/betreu.htm Hier finden Sie auch Antworten auf weitere Fragen bezüglich Menschen mit geistiger Behinderung nach dem Betreuungsgesetz.



 
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